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Schleswig-Holstein

Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Vom 13. Mai 2003 *)

Anlage 1

(zu § 3)

Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 6 Satz 1 und 2.

Legende:

Nr. =

Nummer des Vorhabens

Vorhaben =

Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 6 Satz 4

X in Spalte 1 =

Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte 2 =

allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 6 Satz 1

S in Spalte 2 =

standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 6 Satz 2

 

Nr.

Vorhaben

Spalte 1

Spalte 2

1

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

 

 

1.1

Deiche, Sicherungsdämme und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten (zu Anlage 1 Nr. 13.16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

 

2

Verkehrsvorhaben

 

 

2.1

Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nummer 7 Buchst. b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten;

X

 

2.2

Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;

X

 

2.3

Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;

X

 

2.4

Bau- oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen einschließlich von unselbstständigen Rad- und Gehwegen, wenn die Maßnahme

 

 

 

a) einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 des Landesnaturschutzgesetzes

Landesnaturschutzgesetz vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791).

unterliegt, durch ein Naturschutzgebiet oder Nationalpark führt oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt;

 

S

 

b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz liegt;

 

S

 

c) geeignet ist, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgegesetzesoder einen Denkmalbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgegesetzes oder deren Umgebung zu beeinträchtigen oder innerhalb eines Grabungsschutzgebietes im Sinne des § 20 des Denkmalschutzgesetzesliegt;

 

S

2.5

Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen, mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme

 

 

 

a) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III, in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten oder in Naturparks liegt;

 

S

 

b) auf einer Länge von 1 Kilometer und mehr in festgesetzten Gebieten liegt, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union oder auf deren Grundlage festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind;

 

S

 

c) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Verdichtungsräumen gemäß Landesraumordnungsplan oder in Mittel- oder Oberzentren liegt;

 

S

2.6

Bau von Schienenwegen für andere als Eisenbahnen des Bundes;

 

A

3

Land- und Forstwirtschaftliche Vorhaben

 

 

3.1

Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Fläche von 1 ha;

 

S

3.2

Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes

 

A

3.2.1

mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

 

S

3.2.2

Für Erstaufforstungen im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 2 ha bis weniger als 20 ha Wald bedarf es abweichend von Anlage 1 Nr. 17.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.

 

 

3.3

Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart

 

3.3.1

Für die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche von 1 ha bis weniger als 5 ha bedarf es abweichend von Anlage 1 Nr. 17.2.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.“

 

 

4

Abbauvorhaben

 

 

4.1

Andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, insbesondere Tagebau und Torfgewinnung;

 

 

4.1.1

Ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr;

X

 

4.1.2

Bei einer Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 ha;

 

S

5

Fremdenverkehr und Freizeit

 

 

5.1

Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.

 

A

6

Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen, soweit sie nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen sind

 

 

6.1

In einer Windfarm mit 20 Windkraftanlagen und mehr

X

 

6.2

In einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen

 

A

6.3

In einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen

 

S

7

Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien - und Fremdenbeherbergung im Außenbereich (§ 35 BauGB)

 

 

7.1

Mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr

X

 

7.2

Mit einer Bettenzahl von jeweils 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200

 

A

8

Bau eines Freizeitparks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von

 

 

8.1

10 ha oder mehr

X

 

8.2

4 ha bis weniger als 10 ha

 

A

9

Bau eines Parkplatzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von

 

 

9.1

1 ha oder mehr

X

 

9.2

0,5 ha bis weniger als 1 ha

 

A

10

Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer zulässigen Geschossfläche von

 

 

10.1

5000 m2 oder mehr

X

 

10.2

1200 m2 bis weniger als 5000 m2

 

A

11

Flurbereinigung

 

 

11.1

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes

 

A

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. S. 246)